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Pflanzenrückschnitt im Strassenraum

23. Juli 2024

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind angehalten, Pflanzen entlang von Strassen und Wegen sowie bei Einmündungen und Ausfahrten zurückzuschneiden. Der Rückschnitt dient der Verkehrssicherheit und schützt entsprechend auch vor allfälligen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Bäume, Sträucher und Hecken dürfen bis auf eine Höhe von 4.50 m nicht in den Strassenraum hineinragen. Im Bereich von Trottoirs beträgt die Mindesthöhe 2.65 m.

Anhang 5
Quelle: Verkehrserschliessungsverordnung des Kantons Zürich, Anhang 5

 

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Gemeindewerke Oberembrach

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