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Patenterteilungen (Gastgewerbe)

Gemäss § 2 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 bedarf eines Patentes,

  • wer an einem allgemein zugänglichen Ort mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.

Es wird zwischen drei Arten von Patenten unterschieden:

1. Patent zur Führung einer Gastwirtschaft
Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt Gäste zu bewirten. Es werden Patente für Gastwirtschaften mit oder ohne Alkoholausschank ausgestellt.

Die Gebühren für die Patenterteilung zuzüglich den Schreib- und Zustellgebühren sind dem Gebührentarif zu entnehmen. Bei Patenten mit Berechtigung zum Ausschank und Verkauf von gebrannten Wassern wird zusätzlich eine Abgabe gemäss Verordnung zum Gastgewerbegesetz (LS 935.12) erhoben.

Onlineschalter: Formular „Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft“

Unter http://www.strafregister.admin.ch können Sie den erforderlichen Strafregisterauszug bestellen.

2. Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufsbetriebes
Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist nicht gestattet.

Die Gebühren für die Patenterteilung zuzüglich den Schreib- und Zustellgebühren sind dem Gebührentarif zu entnehmen. Bei Patenten mit Berechtigung zum Ausschank und Verkauf von gebrannten Wassern wird zusätzlich eine Abgabe gemäss Verordnung zum Gastgewerbegesetz (LS 935.12) erhoben.

Onlineschalter: Formular „Gesuch für ein Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufsbetriebes“

3. Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden öffentlich zugänglichen Betriebes (Festwirtschaftsbewilligung)
Für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften und Verkaufsstände) werden befristete Patente für eine bestimmte Zeit und Örtlichkeit ausgestellt. Die Gebühren sind dem Gebührentarif zu entnehmen und richten sich nach Veranstalter und Dauer des Anlasses.

Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Anlass einzureichen.

Onlineschalter: Formular „Gesuch für ein befristetes Patent“

4. Aufschub der Schliessungsstunde
Für spezielle Anlässe oder öffentliche Veranstaltungen kann die ordentliche Schliessungsstunde (Polizeistunde) aufgeschoben werden. Die Gebühren für den Aufschub der Schliessungsstunde zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren sind dem Gebührentarif zu entnehmen.

Restaurantbetriebe: Bitte Gesuch schriftlich an gemeinde@oberembrach.ch stellen.

Eine dauernde Aufschiebung oder Aufhebung der Schliessstunde wird durch die Sicherheitskommission bewilligt.

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